Gesetze / Landesrecht Bayern / Aufnahmegesetz

AufnG

Art 8 Kostenerstattung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufnG/8#abs-1 (1) Der Staat erstattet den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 erbrachten Leistungen. Auf Antrag sind angemessene Vorschüsse zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufnG/8#abs-2 (2) Die Staatsregierung kann Einzelheiten zum Verfahren der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium übertragen, das vor Erlass der Rechtsverordnung das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herstellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufnG/8#abs-3 (3) Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.

Art 7 Art 9