Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung

DVAsyl

§ 23 Gebühr

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/23#abs-1 (1) Die monatliche Gebühr je volljähriger Person für die Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung gemäß §§ 4 und 5 einschließlich Heizung, Haushaltsenergie und sonstiger Betriebskosten beträgt für

1.

abgeschlossene Wohneinheiten

161,00 €,

2.

Einzelzimmer

152,00 €,

3.

Mehrbettzimmer bis zu vier Betten

86,00 €,

4.

Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte

71,00 €.

Darin enthalten sind Gebührenanteile für

1.

Heizung für

a)

abgeschlossene Wohneinheiten in Höhe von

21,00 €,

b)

Einzelzimmer in Höhe von

22,50 €,

c)

Mehrbettzimmer bis zu vier Betten in Höhe von

16,50 €,

d)

Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte in Höhe von

16,50 €;

2.

Haushaltsenergie unabhängig von der Zimmerkategorie in Höhe von

20,00 €.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die monatliche Gebühr für

1.

abgeschlossene Wohneinheiten

80,00 €,

2.

Einzelzimmer

72,00 €,

3.

Mehrbettzimmer bis zu vier Betten

52,00 €,

4.

Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte

42,00 €.

Darin enthalten sind Gebührenanteile für

1.

Heizung in Höhe von

10,50 €,

2.

Haushaltsenergie in Höhe von

10,00 €.

Eine abgeschlossene Wohneinheit umfasst auch Bad und Küche und steht durch die Abgeschlossenheit nur den Bewohnern der Wohneinheit zur Verfügung. Bei den Kategorien des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 handelt es sich um Zimmer außerhalb abgeschlossener Wohneinheiten. Bei Mehrbettzimmern wird auf die Kapazität abgestellt. Die am ersten Tag eines Monats bewohnte Zimmerkategorie gilt auch bei Wechsel der bewohnten Zimmerkategorie während des laufenden Monats als bis zum Ende des Monats bewohnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/23#abs-2 (2) Auf Antrag ist bei Gebührenschuldnern, die nicht dem Personenkreis des Art. 1 AufnG unterfallen und für die aus selbst nicht zu vertretenden Gründen trotz Hilfebedürftigkeit im Sinne der jeweils maßgeblichen Vorschriften keine Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger in Betracht kommt, von der Festsetzung von Gebühren abzusehen oder der Gebührenanspruch zu erlassen.

§ 22 § 24