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DVAsyl

§ 11 Länderübergreifende Umverteilung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/11#abs-1 (1) Der Antrag eines Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG sowie unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG auf länderübergreifende Umverteilung in ein anderes Land oder nach Bayern ist zunächst dem Landesbeauftragten zuzuleiten. Der Landesbeauftragte leitet den Antrag an die zuständige Behörde des anderen Landes oder landesintern an die zuständige Regierung weiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/11#abs-2 (2) Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf eine länderübergreifende Unterbringungsumverteilung nach Bayern ist die Regierung, für deren Bezirk die Umverteilung beantragt ist. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der nach der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/11#abs-3 (3) Länderübergreifende Umverteilungen werden auf die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet.

§ 10 § 12