Gesetze / Landesrecht Sachsen / Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2024

DTFinVO2024

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/6#abs-1 (1) Die Empfänger stellen sicher, dass bei Weiterleitung der Ausgleichsleistungen an Verkehrsunternehmen nach § 4 eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Anwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der positiven oder negativen Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, insbesondere Vertriebsmehrkosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden. Im Hinblick auf Vertriebsmehrkosten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Nummer 6 der Anlage 1 vorliegen. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/6#abs-2 (2) Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/6#abs-3 (3) Die Empfänger stellen sicher, dass die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung gemäß den Vorgaben der Anlage 3 fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e. V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e. V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden. Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inklusive tariflicher Fortschreibung gemäß der Anlage 1 Nummer 2 erfolgt für das gesamte Jahr 2024. Die vorläufigen Soll-Einnahmen sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/6#abs-4 (4) Die Empfänger sind verpflichtet,

1. bis zum 31. März 2026 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Anlage 1 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen,

2. dem Nachweis nach Nummer 1 beizufügen

a)

Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Anlage 1 Nummer 2 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Anlage 1 Nummer 3 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2024,

b)

eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2024 im Haustarif oder nach Tarif Beförderungsbedingungen DB und

c)

die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025.

3. bis zum 31. Mai 2025 vorläufige Daten zu den tatsächlichen entstandenen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der Berechnungsmethode in Anlage 1 vorzulegen.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann weitere Unterlagen anfordern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/6#abs-5 (5) Ausgleichsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Anlage 1 hinausgehen, sind vom Empfänger zu erstatten. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Ausgleichsleistung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/6#abs-6 (6) Soweit nach der Berechnung gemäß Anlage 1 die Einnahmen die ausgleichsfähigen Ausgaben übersteigen, sind die Empfänger verpflichtet, den Differenzbetrag an den Freistaat Sachsen zu zahlen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/6#abs-7 (7) Die nach dieser Verordnung gewährten Ausgleichsleistungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Empfänger die Auflagen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht oder nicht innerhalb einer ihnen gesetzten Frist erfüllt haben.

§ 5 § 7