Gesetze / Landesrecht Sachsen / Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2024

DTFinVO2024

§ 7 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/7#abs-1 (1) Ein Antrag auf Gewährung der Ausgleichsleistungen ist bis zum 30. September 2024 mit einem vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr bereitgestellten Formular zu stellen. Er hat die Berechnung oder Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der Berechnungsmethode in Anlage 1 zu enthalten. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann verspätete Anträge zulassen. Die Empfänger sind auch dann zur Antragstellung nach Satz 1 verpflichtet, wenn nach der Berechnung oder Schätzung nach Satz 2 die ausgleichsfähigen Ausgaben durch Einnahmen gedeckt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/7#abs-2 (2) Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/7#abs-3 (3) Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß Anlage 1 Nummer 1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/7#abs-4 (4) Die Empfänger können bis 31. Juli 2024 einen vereinfachten Antrag auf vorläufigen Ausgleich und dessen Auszahlung bis zur Höhe eines auf sie nach Anlage 2 entfallenden Anteils an einem Betrag in Höhe von 86 Millionen Euro stellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/7#abs-5 (5) Die Modalitäten der Auszahlung aufgrund des Antrags nach Absatz 1 werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2024/7#abs-6 (6) Die Höhe des Differenzbetrags nach § 6 Absatz 6 wird durch Bescheid festgesetzt.

§ 6 § 8