Gesetze / Erlaß über die Dienstsiegel

DSiegelErl

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSiegelErl/2#abs-1 (1) Das große Bundessiegel wird von dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler, den Bundesministern und dem Rechnungshof der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Präsidenten, dem Zentralbankrat und dem Direktorium der Deutschen Bundesbank geführt; es wird bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen, sowie bei Bestallungen angewendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSiegelErl/2#abs-2 (2) Des großen Bundessiegels können sich auch der Präsident des Bundestages und der Präsident des Bundesrates bedienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSiegelErl/2#abs-3 (3) Das Bundesverfassungsgericht, das Oberste Bundesgericht sowie die oberen Bundesgerichte verwenden das große Bundessiegel zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen.

§ 1 § 3