Gesetze / Erlaß über die Dienstsiegel

DSiegelErl

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSiegelErl/3#abs-1 (1) Im übrigen führen alle Bundesbehörden das kleine Bundessiegel; das gleiche gilt für die Deutsche Bundesbank und ihre Urkundsbeamten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSiegelErl/3#abs-2 (2) Der Bundesminister des Innern kann Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen, die Anwendung des Bundesadlers in ihren Dienstsiegeln gestatten, wenn ein besonderer Anlaß vorliegt.

§ 2 § 4