Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz

DSchG NRW

§ 20 Erlaubnispflichten bei beweglichen Denkmälern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/20#abs-1 (1) Wer ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 2 eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/20#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

Teil 3

Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren

Abschnitt 1

Denkmalbehörden und Denkmalfachämter

§ 19 § 21