Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz
DSchG NRW§ 20 Erlaubnispflichten bei beweglichen Denkmälern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/20#abs-1 (1) Wer ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 2 eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/20#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Teil 3
Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
Abschnitt 1
Denkmalbehörden und Denkmalfachämter