Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz
DSchG NRW§ 19 Erhaltung und Nutzung von beweglichen Denkmälern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/19#abs-1 (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre beweglichen Denkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 5 und § 8 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/19#abs-2 (2) Bewegliche Denkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. § 18 gilt entsprechend.