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§ 20 DSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Erlaubnispflichten bei beweglichen Denkmälern

Denkmalschutzgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 2 eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

Teil 3

Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren

Abschnitt 1

Denkmalbehörden und Denkmalfachämter