Schulen dürfen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern verarbeiten.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Schulen dürfen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern verarbeiten.