Gesetze / DSL Bank-Umwandlungsgesetz

DSLBUmwG

§ 9 Anlagesicherheit, Deckungsstockfähigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBUmwG/9#abs-1 (1) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung Geld in mündelsicheren Werten anzulegen haben, stehen gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, diesen Werten gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBUmwG/9#abs-2 (2) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft sind deckungsstockfähig, soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung eine Deckungsmasse in Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz bilden können.

§ 8 § 10