Gesetze / DSL Bank-Umwandlungsgesetz
DSLBUmwG§ 8 Zwangsvollstreckung und Insolvenz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBUmwG/8#abs-1 (1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBUmwG/8#abs-2 (2) Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.05.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I 1373)
BGBl. 2005 I S. 1373
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05.04.2004 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I 502)
BGBl. 2004 I S. 502
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.