Gesetze / DSL Bank-Umwandlungsgesetz

DSLBUmwG

§ 8 Zwangsvollstreckung und Insolvenz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBUmwG/8#abs-1 (1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBUmwG/8#abs-2 (2) Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 7 § 9