Gesetze / DSL Bank-Umwandlungsgesetz
DSLBUmwG§ 4 Vorstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBUmwG/4#abs-1 (1) Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBUmwG/4#abs-2 (2) Bis zur Eintragung in das Handelsregister gelten für die Vorstandsmitglieder die bisherigen Nachweise der Vertretungsbefugnis.