§ 4 DSLBUmwG — Vorstand

DSL Bank-Umwandlungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist zulässig.

(2) Bis zur Eintragung in das Handelsregister gelten für die Vorstandsmitglieder die bisherigen Nachweise der Vertretungsbefugnis.