Gesetze / DSL Bank-Umwandlungsgesetz
DSLBUmwG§ 14 Verschmelzung der Aktiengesellschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBUmwG/14#abs-1 (1) Für den Fall der Verschmelzung der Aktiengesellschaft gilt für die Anwendung des § 67 des Umwandlungsgesetzes die Aktiengesellschaft als seit dem 14. September 1989 in das Register eingetragener Rechtsträger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBUmwG/14#abs-2 (2) Ist die Aktiengesellschaft im Fall der Verschmelzung nicht übernehmender Rechtsträger, sind die Vorschriften der §§ 7 bis 9 über die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf den übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden. Im Fall jeder weiteren Verschmelzung eines Rechtsnachfolgers der Aktiengesellschaft sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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