Gesetze / Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)
DSLBSa§ 5 Zusammensetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/5#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt im übrigen der Aufsichtsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/5#abs-2 (2) Der Aufsichtsrat ernennt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden des Vorstands. Er kann einen oder mehrere Stellvertreter ernennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/5#abs-3 (3) Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.