Gesetze / Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)

DSLBSa

§ 5 Zusammensetzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/5#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt im übrigen der Aufsichtsrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/5#abs-2 (2) Der Aufsichtsrat ernennt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden des Vorstands. Er kann einen oder mehrere Stellvertreter ernennen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/5#abs-3 (3) Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.

§ 4 § 6