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# § 5 DSLBSa — Zusammensetzung

Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt im übrigen der Aufsichtsrat.

(2) Der Aufsichtsrat ernennt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden des Vorstands. Er kann einen oder mehrere Stellvertreter ernennen.

(3) Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.

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Zitiervorschlag: § 5 DSLBSa

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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