Art 96 Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Stand: 02.07.2026
Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 96 DSGVO →
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- BVerwG, 27.03.2019 – 6 C 2/18Videoüberwachung in Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässigZitiert von 37
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