Gesetze / DSGVO

DSGVO

Art 72 Verfahrensweise

Stand: 10.07.2026

Datenschutzrecht2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/72#abs-1 (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/72#abs-2 (2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

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