Gesetze / DSGVO

DSGVO

Art 71 Berichterstattung

Stand: 10.07.2026

Datenschutzrecht2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/71#abs-1 (1) Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/71#abs-2 (2) Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.

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