Gesetze / DSGVO

DSGVO

Art 69 Unabhängigkeit

Stand: 10.07.2026

Datenschutzrecht2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/69#abs-1 (1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/69#abs-2 (2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

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