Art 68 Europäischer Datenschutzausschuss
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/68#abs-1 (1) Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/68#abs-2 (2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/68#abs-3 (3) Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/68#abs-4 (4) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter benannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/68#abs-5 (5) Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/68#abs-6 (6) In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 68 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 25.04.2024 – C-21/23Zitiert von 1
- EuG, 07.12.2022 – T-709/21Zitiert von 4
- BGH, 14.10.2025 – VI ZR 431/24Zulässigkeit der Übermittlung der Positivdaten durch einen Mobilfunkdiensteanbieter an die SCHUFA zum Zwecke der BetrugspräventionZitiert von 6
- EuGH, 10.02.2026 – C-97/23Zitiert von 1
- EuG, 29.01.2025 – T-70/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.