Art 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten müssen
auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Wird zitiert von 400 Entscheidungen zu Art 5 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 18.06.2026 – C-484/24Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 13.12.2023 – 4 U 51/23Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 22.11.2023 – 4 U 20/23Datenschutzrecht: Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden wegen eines Scraping-Vorfalls KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 87
- EuGH, 20.10.2022 – C-77/21Zitiert von 11
- EuGH, 16.10.2025 – C-803/25
- EuGH, 18.12.2025 – C-998/25
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.07.2026 – C-209/23Zitiert von 5
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 200/25 · Bestätigungsseite
- EuGH, 14.07.2026 – C-474/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 5 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.