Art 34 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen wurden auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;
der Verantwortliche hat durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;
die Benachrichtigung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu Art 34 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.11.2022 – 15 U 159/21Zitiert von 3
- LAG Hessen, 10.02.2026 – 12 SLa 709/25
- LG München II, 23.03.2023 – 26 O 1859/22
- EuGH, 26.09.2024 – C-768/21Zitiert von 16
- EuGH, 11.04.2024 – C-768/21
- LG Aachen, 25.01.2024 – 12 O 247/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.06.2026 – VI ZR 97/22Begriff des immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO bei der Fehlversendung personenbezogener Bewerberdaten; Voraussetzungen eines präventiven Unterlassungsanspruchs bei Datenschutzverstößen
- OLG Braunschweig, 05.06.2025 – 2 U 71/24Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 24.04.2025 – 5 U 59/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 34 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.