§ 24 Verfahrenskostenhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BPatG, 30.04.2013 – 20 W (pat) 35/12Patentbeschwerdeverfahren – zur Zuständigkeit für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt – Erlassen des zurückweisenden Beschlusses durch unzuständige Stelle
- BPatG, 05.09.2016 – 9 W (pat) 2/13Patentbeschwerdeverfahren – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung vor der rechtkräftigen Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
- BPatG, 02.10.2015 – 15 W (pat) 19/14Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahrenskostenhilfe" – zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen minderjährigen Patentanmelder
- BPatG, 02.09.2014 – 21 W (pat) 20/14Patentbeschwerdeverfahren – zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde – kein Verschulden des Anmelders
4 Entscheidungen zu § 24 DPMAV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/24#abs-1 (1) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach § 135 des Patentgesetzes entscheidet nach dessen § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 die Patentabteilung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/24#abs-2 (2) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 135 des Patentgesetzes, nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 135 des Patentgesetzes sowie nach § 24 des Designgesetzes entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die für die Bearbeitung der Sache zuständig ist oder, sofern das Schutzrecht bereits eingetragen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.