§ 27 Änderungen von Namen oder Anschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/27#abs-1 (1) In dem Antrag auf Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers eines eingetragenen Schutzrechts sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/27#abs-2 (2) Betrifft die Änderung mehrere eingetragene Schutzrechte desselben Inhabers, so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/27#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift eines Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 27 DPMAV →
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Änderungsverlauf
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01.11.2013 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2013 (BGBl. I 3906)
BGBl. 2013 I S. 3906
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.