Gesetze / Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz
DOHG 2§ 8 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DOHG%202/8#abs-1 (1) Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. Aufgrund dieser Ansprüche bereits gewährte Leistungen werden nicht auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DOHG%202/8#abs-2 (2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.