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# § 8 DOHG 2 — Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. Aufgrund dieser Ansprüche bereits gewährte Leistungen werden nicht auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet.

(2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 8 DOHG 2

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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