Gesetze / Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz
DOHG 2§ 7 Datenschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DOHG%202/7#abs-1 (1) Personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DOHG%202/7#abs-2 (2) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.