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§ 7 DOHG 2 — Datenschutz

Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz

Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.