§ 56e Kredite an Treuhandunternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 07.12.1998 – II ZR 266/97Zitiert von 42
- BGH, 14.01.1999 – IX ZR 208/97Zitiert von 6
- BGH, 11.01.1999 – II ZR 247/97
- BGH, 09.05.2005 – II ZR 142/03
- BVerfG, 08.04.1997 – 1 BvR 48/94Rückzahlung der den ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gewährten Kredite (Altschulden)Zitiert von 171
- BGH, 27.03.2000 – II ZR 109/99Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56e DMBilG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/56e#abs-1 (1) Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden auf Kredite gemäß Artikel 25 Abs. 7 des Einigungsvertrages und auf Kredite, welche die Treuhandanstalt der Gesellschaft gewährt oder für die sie eine Sicherung bestellt oder sich verbürgt hat. Dies gilt nicht für Kredite, welche die Treuhandanstalt der Gesellschaft nach einer Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse gewährt oder für die sie nach diesem Zeitpunkt eine Sicherung bestellt oder sich verbürgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/56e#abs-2 (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit ein Rechtsnachfolger nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes in die Rechte und Pflichten der Treuhandanstalt in bezug auf den Kredit eintritt.