§ 54 Pensionsrückstellungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/54#abs-1 (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/54#abs-2 (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/54#abs-3 (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/54#abs-4 (4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des am 31. Dezember 1990 endenden Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn des Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Erhöht sich am Schluß des Erstjahrs gegenüber dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die für das Erstjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Darf am Schluß des Erstjahrs mit der Bildung einer Pensionsrückstellung begonnen werden, darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs gebildet werden. Diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Endet das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft im Erstjahr oder tritt der Versorgungsfall in diesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden. Die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/54#abs-5 (5) Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.