§ 55 Einlagen
Stand: 10.06.2019
Werden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach dem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgüter als Einlage zugeführt, die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in einer Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 hätte ansetzen können, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 55 DMBilG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 08.02.2012 – IV S 12/11 (PKH)Ermittlung von Anschaffungskosten - Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.