§ 49 Festsetzung von Ordnungsgeld
Stand: 10.06.2019
Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 12 Abs. 13 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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24.02.2000 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I 154)
BGBl. 2000 I S. 154
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