Gesetze / Digitalinfrastrukturfondsgesetz
DIFG§ 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DIFG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich
1.
auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und
2.
auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes
aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Gigahertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DIFG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung.