Gesetze / Digitalinfrastrukturfondsgesetz

DIFG

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DIFG/3#abs-1 (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DIFG/3#abs-2 (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.

§ 2 § 4