Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
DIBt-AbkommenG§ 2
Stand: 30.07.2026
Der für die Bauaufsicht zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Deutschen Institut für Bautechnik Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz zu übertragen.