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§ 2 DIBt-AbkommenG (Brandenburg)

Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der für die Bauaufsicht zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Deutschen Institut für Bautechnik Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz zu übertragen.