Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
DIBt-AbkommenG§ 1
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DIBt-AbkommenG/1#abs-1 (1) Dem als Anlage beigefügten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik einschließlich des Schiedsvertrages über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen (DIBt-Abkommen) wird zugestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DIBt-AbkommenG/1#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntzumachen.