Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeihochschulgesetz
DHPolG§ 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
Stand: 26.08.2026
Die Hochschule, das Land Nordrhein-Westfalen und das Kuratorium, stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs.3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.