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DHPolG

§ 6 Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/6#abs-1 (1) Die Hochschule betreibt Forschung auf den Tätigkeitsfeldern der Polizei. Gegenstand der Forschung in der Hochschule sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/6#abs-2 (2) Die Hochschule trifft Absprachen mit den Polizeien des Bundes und der Länder über eine Aufteilung von Forschungsvorhaben und stellt die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Forschungsstätten sicher.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/6#abs-3 (3) Die Hochschule führt Forschungsaufträge des Kuratoriums aus.

Zweiter Abschnitt

Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 5 § 7