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# § 38 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Haushalt

Polizeihochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Haushaltsplan der Hochschule ist ein Teil des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten aufgestellt.

Der Senat nimmt hierzu Stellung.

(3) Der Beitrag zum Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.

(4) Die Hochschule übersendet den Trägern zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.

Achter Abschnitt

Verdienste um die Hochschule

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Zitiervorschlag: § 38 DHPolG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/38

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