Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeihochschulgesetz
DHPolG§ 28 Lehrverpflichtung
Stand: 26.08.2026
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang das wissenschaftliche Personal der Hochschule im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist.
Fünfter Abschnitt
Studierende, Studium, Hochschulgrad