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DHPolG

§ 27 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/27#abs-1 (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die den Lehrgebieten, den Instituten und der Hochschulbibliothek zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsaufgaben obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors oder einer Lehrgebietsleiterin oder eines Lehrgebietsleiters zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der Institute und der Hochschulbibliothek, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/27#abs-2 (2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach Zuständigen abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors oder einer Lehrgebietsleiterin oder eines Lehrgebietsleiters.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/27#abs-3 (3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/27#abs-4 (4) Befähigungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Befähigung zum Richteramt, für den höheren Verwaltungsdienst oder für den höheren Polizeivollzugsdienst. Im Übrigen bleibt das Laufbahnrecht unberührt.

§ 26 § 28