nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 28 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Lehrverpflichtung

Polizeihochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang das wissenschaftliche Personal der Hochschule im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist.

Fünfter Abschnitt

Studierende, Studium, Hochschulgrad