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DHPolG

§ 26 Lehrbeauftragte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/26#abs-1 (1) Zur Ergänzung des Lehrangebots und für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besonderer Art, er begründet kein Dienstverhältnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/26#abs-2 (2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer Angehörigen oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.

§ 25 § 27