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DHPolG

§ 25 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ Personen verleihen, die in einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erbringen, die den Anforderungen an hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist.

§ 24 § 26