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DHPolG§ 21 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/21#abs-1 (1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/21#abs-2 (2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/21#abs-3 (3) Professorinnen und Professoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/21#abs-4 (4) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 19 erfüllt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Professorenvertreterinnen und Professorenvertreter nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.