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# § 21 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen&nbsp;und Professoren

Polizeihochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(3) Professorinnen und Professoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.

(4) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 19 erfüllt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Professorenvertreterinnen und Professorenvertreter nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

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Zitiervorschlag: § 21 DHPolG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/21

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